Beantwortet von Matthias Hinsche Stand
Die Frage wird oft mit „Pflicht” oder „nicht Pflicht” beantwortet. Beides greift zu kurz.
Was tatsächlich verlangt wird
Werbliche E-Mails brauchen eine Einwilligung, und der Versender muss sie nachweisen können. Das ergibt sich aus dem Wettbewerbsrecht und aus der DSGVO. Wie dieser Nachweis aussieht, schreibt kein Gesetz vor.
Genau hier kommt Double Opt-in ins Spiel: Es ist das Verfahren, das der Rechtsprechung als Nachweis genügt. Ohne es kannst du im Streitfall nicht belegen, dass die Person sich selbst angemeldet hat und nicht jemand ihre Adresse eingetragen hat.
Wie es abläuft
- Jemand trägt seine Adresse ein.
- Er bekommt eine Mail mit einem Bestätigungslink, ohne Werbung im Inhalt.
- Erst nach dem Klick ist die Anmeldung wirksam.
- Zeitpunkt, IP-Adresse und Bestätigungslink werden protokolliert.
Schritt vier wird am häufigsten vergessen und ist der eigentliche Nachweis.
Was du dabei falsch machen kannst
Werbung in der Bestätigungsmail. Sie darf nur die Bestätigung enthalten, sonst ist sie selbst schon unerlaubte Werbung.
Vorangekreuzte Kästchen. Keine wirksame Einwilligung.
Kopplung an einen Vorteil ohne Hinweis. Ein Rabattcode gegen Anmeldung ist zulässig, muss aber transparent sein.
Alte Listen ohne Nachweis. Adressen aus Zeiten ohne Protokollierung sind ein Risiko. Ein Reaktivierungsmailing mit neuer Einwilligung ist der sauberere Weg als weiterzuversenden.
Was mit Bestandskunden ist
Für sie gibt es eine enge Ausnahme im Wettbewerbsrecht: eigene ähnliche Produkte, Adresse aus einem Verkauf, Widerspruchsmöglichkeit bei Erhebung und in jeder Mail. Die Bedingungen sind eng auszulegen.
Wir sind keine Rechtsberatung. Für die Bewertung deines Anmeldeprozesses ist ein Fachanwalt zuständig, die technische Umsetzung machen wir: SEO und Marketing. Wie die Abmeldung geregelt sein muss, steht in Was ist Double Opt-out?.